§ 47 SHBesG - Allgemeine Stellenzulage

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 7 (Technische Dienste, Feuerwehr, Steuerverwaltung sowie Justiz im Laufbahnzweig der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften) und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 8 (Polizei, Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher)

    1. a)
    2. b)
  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte

    1. a)

      in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,

    2. b)

      in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,

    3. c)

      in der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 sowie in der Besoldungsgruppe C 1 kw,

    4. d)

      im Amtsanwaltsdienst in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt A 12.