Anlage 3 BhVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO sind die Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen grundsätzlich beihilfefähig. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 BhVO genannten Behandler (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Podologen, Logopäden, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister) sind Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die diese Behandler in ihrem Beruf erbringen. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig.

Im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO sind Aufwendungen für die Heilbehandlungen beihilfefähig, die in anliegendem Verzeichnis aufgeführt sind. Bei den dort aufgeführten Beträgen handelt es sich um beihilfefähige Höchstbeträge, die im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit gemäß § 4 Abs. 2 BhVO zu Grunde zu legen sind. Über die Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen, die weder im Leistungsverzeichnis genannt noch den dort genannten vergleichbar sind, ist im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit gemäß § 4 Abs. 2 BhVO zu entscheiden.

Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie erbracht werden sowie Leistungen von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern.

Leistungsverzeichnis
zu Anlage 3

Verzeichnis der beihilfefähigen Heilbehandlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO
Lfd. Nr.LeistungEuro
I. Inhalationen1
1Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation6,70
2a)Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer 3,60
b)Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer5,70
3a)Radon-Inhalation im Stollen11,30
b)Radon-Inhalation mittels Hauben13,80
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
4Krankengymnastische Behandlung2 (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - 19,50
5Krankengymnastische Behandlung2,3 auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10
6Krankengymnastische Behandlung2,5 auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 - 8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer6,20
8Krankengymnastik in einer Gruppe4 bei zerebralen Dysfunktionen (2 - 4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 10,80
9a)Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
b)Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 - 5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 10,80
10Bewegungsübungen27,70
11a)Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -23,60
b)Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -11,80
12Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50
13Chirogymnastik7 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,40
14Erweiterte ambulante Physiotherapie10,11,12, Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90
15Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)13, je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) 35,00
16Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)5,20
17Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)6,70
III. Massagen
18Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)213,80
19Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7
a)Großbehandlung, mindestens 30 Minuten19,50
b)Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten29,20
c)Kompressionsbandagierung einer Extremität88,70
20Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 l und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -23,10
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
21Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -10,30
22a)Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
-bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)11,80
-bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
*Teilpackung20,50
*Großpackung28,20
b)Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -14,90
c)Kaltpackung (Teilpackung)
-Anwendung von Lehm, Quark o.Ä.7,70
-Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40
d)Heublumensack, Peloidkompresse9,20
e)Wickel, Auflagen, Kompressen u.a., auch mit Zusatz4,60
f)Trockenpackung3,10
23a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss4,60
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,10
24a)An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -12,30
b)An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -20,00
25a)Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -9,20
b)Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -13,30
26Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -19,00
27a)Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -32,80
b)Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -39,90
28Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
a)Teilbad28,70
b)Vollbad32,80
29Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -32,80
30Medizinische Bäder mit Zusätzen
a)Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze6,70
b)Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -13,30
c)Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -18,50
d)Weitere Zusätze, je Zusatz3,10
31Gashaltige Bäder
a)Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -19,50
b)Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -22,50
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -21,00
d)Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -18,50
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat3,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.
Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter den Nummern 30a bis 30c und 31b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30d beihilfefähig.
V. Kälte- und Wärmebehandlung
32a)Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)9,80
b)Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft)6,70
33Eisteilbad9,80
34Heißluftbehandlung9 oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile 5,70
VI. Elektrotherapie
35Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -6,20
36Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)6,20
37Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)6,20
38Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen11,80
39Iontophorese6,20
40Zwei- oder Vierzellenbad11,30
41Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -22,00
VII. Lichttherapie
42Behandlung mit Ultraviolettlicht9
a)als Einzelbehandlung3,10
b)in einer Gruppe, je Teilnehmer2,60
43a)Reizbehandlung9 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10
b)Reizbehandlung9 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20
44Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes6,20
45Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder8,70
VIII. Logopädie
46a)Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall31,70
b)Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall49,60
c)Ausführlicher Bericht11,80
47Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a)Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
b)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50
c)Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten52,20
48Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer
a)Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten14,90
b)Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten17,40
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
49Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall31,70
50Einzelbehandlung
a)bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
b)bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50
c)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten54,80
51Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
52Gruppenbehandlung
a)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer14,40
b)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer28,70
X. Podologische Therapie14
53Hornhautabtragung an beiden Füßen14,50
54Hornhautabtragung an einem Fuß8,70
55Nagelbearbeitung an beiden Füßen13,05
56Nagelbearbeitung an einem Fuß7,25
57Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)26,10
58Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)14,50
60Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch7,00
61Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusammen mit lfd. Nr. 60 abrechenbar); je Person3,50
XI. Sonstiges
61Ärztlich verordneter Hausbesuch9,20
62Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges je gefahrenem Kilometer nach dem erhöhten Satz der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind Nummern 61 und 62 nur anteilig ja Patient beihilfefähig.
1Für die Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4Darf nur nach einem abgeschlossenem Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u.Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5Darf nur nach abgeschlossener besonderen Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.
8Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.
9Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10Darf nur bei Durchführung von Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
11Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur auf Grund einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:
1.Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
*frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
*nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
*instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik
*lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb
2.Operation am Skelettsystem
*posttraumatische Osteosynthesen
*Osteotomien der großen Röhrenknochen
3.Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit
*Schulterprothesen
*Knieendoprothesen
*Hüftendoprothesen
4.Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
*Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)
*Schultergelenkläsionen, insbesondere nach operativ versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur, schwere Schultersteife (frozen shoulder), Impingement-Syndrom, Schultergelenkluxation, tendinosis calcarea, periathritis humero-scapularis (PHS)
*Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss
5.Amputationen.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
*Krankengymnastische Einzeltherapie
*physikalische Therapie nach Bedarf
*medizinisches Aufbautraining
und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen, die mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Verzeichnisses abgegolten sind:
*Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage
*Isokinetik
*Unterwassermassage.
Einer Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzte reicht nicht aus.
Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.
Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
13Die Leistungen der Nummern 4-6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
Aufwendungen für einer Medizinische Trainingstherapie (MTT)/ ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenz- oder Seilzugtrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn
-das medizinische Aufbautraining von einem Krankenhausarzt, Arzt der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin oder Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,
-Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen
-jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei vom Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig:
-Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie/ zum Medizinischen Aufbautraining einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nr. 842 GOÄ. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nr. 842 GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlung möglich.
-Medizinische Trainingstherapie/ Medizinisches Aufbautraining mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nr. 846 GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 GOÄ(je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nr. 506 GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Werden die Leistungen von Leistungserbringern im Sinne der Anlage 3 erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nr. 15 dieses Leistungsverzeichnisses.
14Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.