§ 14 WG LSA - Wasserwehr
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, haben zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach § 11 Satz 2 dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 28 Abs. 1 und 2 und die §§ 29 und 33 der Gemeindeordnung entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes findet Anwendung. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf; § 140 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.