Versionsverlauf

§ 14 WG LSA - Wasserwehr

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, haben zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach § 11 Satz 2 dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 28 Abs. 1 und 2 und die §§ 29 und 33 der Gemeindeordnung entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes findet Anwendung. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf; § 140 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.