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Art. 23 LKrO - Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) 1Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger. 2Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung.

(2) 1Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Jeder Kreisrätin und jedem Kreisrat muss durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden.