§ 20 KWahlO - Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 5b, von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilung des Wahlscheines im automatisierten Verfahren kann an Stelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.
(4) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
- 1.ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks,
- 2.ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 6,
- 3.ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk anzugeben sind; daneben kann auch die Wahlscheinnummer angegeben werden;
- 4.ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 8b.
Der Wahlberechtigte kann diese Briefwahlunterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.
(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint.
(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie der Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.
(8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbezirks über die Ungültigkeit der Wahlscheine. In den Fällen des § 27 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.