§ 35 HSG LSA - Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen Professor oder für eine Professorin oder entsprechender Mittel gebunden.
(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogische Eignung,
- 3.
besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit und
- 4.
darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
- a)
zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische Leistungen oder
- b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden müssen.
(3) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a sind im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen. 2Im Übrigen können sie insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.
(4) 1Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. 2Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b erfüllen. 3In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.
(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(6) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.