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§ 46a HOAI - Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-1-1

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 46a Abs. 1

NormalstufeSchwierigkeitsstufe
Ansätzevonbisvonbis
VEDMDM
bis 1.5003.3704.2104.2105.050
5.00011.23014.04014.04016.850
10.00018.64023.31023.31027.970
20.00031.00038.75038.75046.490
40.00050.31062.89062.89075.460
60.00063.33079.17079.17095.000
80.00075.46094.33094.330113.200
100.00085.350106.690106.690128.020
150.000117.920147.400147.400176.870
200.000148.230185.290185.290222.350
250.000179.680224.600224.600269.510
300.000208.870261.100261.100313.320
350.000235.820294.780294.780353.740
400.000260.530325.670325.670390.800
450.000282.990353.740353.740424.480
500.000303.200379.010397.010454.810
600.000343.630429.540429.540515.450
700.000385.190481.480481.480577.770
800.000431.220539.030539.030646.830
900.000475.020593.780593.780712.530
1.000.000516.570645.710645.710774.850

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. 1.

    für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl

    je Hektar Fläche400 VE,
  2. 2.

    für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten

    je Hektar Fläche1.150 VE,
  3. 3.

    für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand

    je Hektar Fläche1.000 VE,
  4. 4.

    für sonstige Grünflächen

    je Hektar Fläche400 VE,
  5. 5.

    für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind

    je Hektar Fläche1.200 VE,
  6. 6.

    für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen

    je Hektar Fläche400 VE,
  7. 7.

    für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

    je Hektar Fläche400 VE,
  8. 8.

    für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald

    je Hektar Fläche100 VE,
  9. 9.

    für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

    je Hektar Fläche400 VE,
  10. 10.

    für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

    je Hektar Fläche100 VE,
  11. 11.

    sonstige Flächen

    je Hektar Fläche100 VE.

(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. 1.
    schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
  2. 2.
    erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
  3. 3.
    Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
  4. 4.
    Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.