§ 47 AufenthV - Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

(1) An Gebühren sind zu erheben

1.für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
2.für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
3.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag30 Euro,
4.für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro,
5.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes}
a)nur als Klebeetikett25 Euro,
b)mit Trägervordruck30 Euro,
6.für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a)nur als Klebeetikett15 Euro,
b)mit Trägervordruck20 Euro,
7.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag20 Euro,
8.für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes20 Euro,
9.für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthalts recht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag10 Euro,
10.für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt10 Euro,
11.für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument10 Euro,
12.für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro,
13.für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.