§ 9 HSG - Bauangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten der Hochschulen und des Klinikums sind Aufgabe des Landes, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen handelt. Baumaßnahmen berücksichtigen die barrierefreie Gestaltung für Menschen mit Behinderung. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    für Baumaßnahmen der Hochschulen und des Klinikums Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festzulegen,

  2. 2.

    mit Zustimmung des Finanzministeriums die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise auf das Klinikum zu übertragen.

(2) Für die Finanzmittel, die das Land aufgrund von Artikel 143c Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entflechtungsgesetzes vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2098) vom Bund erhält, stellt es für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Finanzmittel in mindestens gleicher Höhe bereit.

(3) Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 für nichtstaatliche Hochschulen können in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Landtages mitfinanziert werden.