§ 30 SchulG - Erhebung und Verarbeitung von Daten

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen von den Schulen, den Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Es sind dies

  1. 1.
    bei Schülerinnen und Schülern:
    Vor- und Familienname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse), Lichtbild, Staatsangehörigkeit, Aussiedlereigenschaft, Herkunfts- und Verkehrssprache, Konfession, Krankenversicherung, Leistungs- und Schullaufbahndaten, Daten über das allgemeine Lernverhalten und das Sozialverhalten, Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sein können, die Ergebnisse der schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern die Daten über Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit sowie die Adressdaten (einschließlich Telefon) des Ausbildungsbetriebes oder der Praktikumsstelle;
  2. 2.
    bei Eltern:
    Name, Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse).

Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten aufmerksam zu machen. Die Erhebung und die Verarbeitung eines Lichtbildes sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder desvolljährigen Schülers zulässig.

(2) Die Daten der Schulverwaltung dürfen grundsätzlich nur mit Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers oder des Regionalen Berufsbildungszentrums verarbeitet werden. Ausnahmen hiervon regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und an andere öffentliche Stellen sowie der Datenaustausch mit Schulen in freier Trägerschaft ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, sofern nicht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen; § 29 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. Bei der Datenübermittlung an Schulen in freier Trägerschaft und Übermittlungen nach Satz 2 hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zwecke zu verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

(4) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können durch das für Bildung zuständige Ministerium und das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistische Erhebungen durchgeführt werden. Zur Erstellung von Bildungsverlaufsanalysen auf wissenschaftlicher Grundlage können die Daten auch in pseudonymisierter Form unter den nachfolgenden Bedingungen erhoben und verarbeitet werden:

  1. 1.

    Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Verwendung einer zweiten Datenbank, die nur pseudonymisierte Daten enthält.

  2. 2.

    Die zweite Datenbank ist mit den in den §§ 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), genannten technisch-organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu schützen.

  3. 3.

    Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass ein Bezug zu Datensätzen der zweiten Datenbank herstellbar, die Identifikation einer Schülerin oder eines Schülers aber ausgeschlossen ist.

  4. 4.

    Die Ergebnisse der pseudonymisierten Untersuchungen dürfen keine Einzelmerkmale enthalten, die einen Rückschluss auf die Identität einzelner Schülerinnen und Schüler zulassen.

(5) Um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten, übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Grundschule folgende Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, die in dem folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Tag und Ort der Geburt,
  3. 3.
    Geschlecht,
  4. 4.
    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen sowie Anschrift), abweichend hiervon in Fällen des § 51 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes Vor- und Familiennamen nur der Personen, bei denen das Kind wohnt,
  5. 5.
    Staatsangehörigkeiten und
  6. 6.
    Anschrift.

(6) Ferner übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Schulamt zu dem in Absatz 5 genannten Zweck die dort genannten Daten sowie den Tag des Einzugs von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen (§§ 20, 22 und 23), die nach Schleswig-Holstein gezogen sind. Bei ausländischen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die in Satz 1 genannten Daten dem zuständigen Schulamt auch dann zu übermitteln, wenn die Kinder und Jugendlichen aus dem Bezirk einer anderen Meldebehörde in Schleswig-Holstein zugezogen sind.

(7) Um die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu gewährleisten, übermitteln die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Förderzentren der zuständigen Berufsschule die folgenden Daten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die die Schule oder das Förderzentrum nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen:

  1. 1.
    Vor- und Familienname,
  2. 2.
    Tag und Ort der Geburt,
  3. 3.
    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname sowie Anschrift),
  4. 4.
    Anschrift,
  5. 5.
    Gesamtnoten und Ergebnisse der letzten beiden erteilten Zeugnisse,
  6. 6.
    Zeitpunkt und Ergebnis der Abschlussprüfung.

(8) Schülerinnen, Schüler und Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der Eltern oder Dritter dieses erforderlich macht.

(9) Persönliche Zwischenbewertungen des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens in der Schule sowie persönliche Notizen der Lehrkräfte über Schülerinnen, Schüler und Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(10) Die mit Einwilligung der Schülerinnen, Schüler und Eltern erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck benutzt werden, zu dem sie von den Betroffenen mitgeteilt worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(11) Soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufträge der Schule und der Schulaufsicht sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich und unter Wahrung der überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen möglich ist, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung:

  1. 1.
    den zulässigen Umfang der Verarbeitung von Daten,
  2. 2.
    die Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung zu statistischen Zwecken,
  3. 3.
    die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,
  4. 4.
    die Datensicherung,
  5. 5.
    die Daten der Schulverwaltung und sonstigen personenbezogenen Daten, die durch Lehrkräfte außerhalb der Schule verarbeitet werden dürfen,
  6. 6.
    die automatisierte Datenverarbeitung,
  7. 7.
    die für statistische Erhebungen maßgebenden Erhebungs- und Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum und die Periodizität,
  8. 8.
    die für die Aufgabe nach Absatz 4 Satz 2 zuständige Stelle,
  9. 9.
    Zeitpunkt und Stand der nach Absatz 5 zu übermittelnden Daten.

(12) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Erhebung und Verarbeitung von Daten bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.