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§ 138 LBG - Höchstbetrag des Witwen- und Waisengeldes

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach den §§ 133 oder 137 erhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 135 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen Bezüge in einem den Umständen angemessenen Verhältnis zu kürzen.

(4) Unterhaltsbeiträge nach § 135 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach § 136 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. Kann hiernach ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, so wird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlages nicht berührt.