§ 185a LVwG - Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur erheben zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. § 185 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich beziehen auf
- 1.die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
- 2.die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 100g Abs. 3 StPO, § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes),
- 3.den Standort einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung oder
- 4.die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse.
(3) Die Datenerhebung ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird. Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 kann die Datenerhebung sich auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken. Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung der Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. § 185 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringt oder daran mitwirkt, hat der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.