§ 260 LVwG - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs erläßt die Innenministerin oder der Innenminister für ihren oder seinen Geschäftsbereich; die anderen Ministerinnen oder Minister erlassen sie für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der Innenministerin oder dem Innenminister.