§ 99 LBG - Ersatz von Sachschaden
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einem Beamten Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde dem Beamten dafür Ersatz leisten, soweit Schadenersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.
(2) Der Schadenersatz wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.