§ 101 BremHG - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Sprecher des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Haben einzelne Gruppen oder Gremien nicht gewählt oder über gewählte Vertreter ihr Amt dauernd nicht aus, so werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgerechnet.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz nicht eine größere Mehrheit vorgesehen ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung in der nächsten Sitzung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer. Bei Berufungsvorschlägen ist der Vorschlag der Mehrheit des Gremiums als weiterer Vorschlag vorzulegen.
(5) Gegen Beschlüsse kann eine Mehrheit der Mitglieder des Gremiums, die über ein Drittel der Stimmen verfügt, innerhalb von drei Arbeitstagen Einspruch einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. In diesem Fall ist der Beschlussantrag in der darauf folgenden Sitzung des Gremiums erneut auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln. Wird in dieser Sitzung der gefasste Beschluss bestätigt, ist ein Einspruch gegen den bestätigten Beschluss nicht möglich. Ein Beschluss nach Absatz 4 Satz 2 kann durch einen erneuten Beschluss nach Absatz 4 Satz 2 bestätigt werden.
(6) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(7) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit muss die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.