Art. 71 BayHSchG - Studienbeiträge und Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WFK
(1) 1Die Hochschulen erheben von den Studierenden Studienbeiträge als Körperschaftsangelegenheit. 2Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen. 3An den Universitäten und Kunsthochschulen beträgt der Studienbeitrag für jedes Semester mindestens 300 EUR und höchstens 500 EUR; an den Fachhochschulen beträgt er für jedes Semester mindestens 100 EUR und höchstens 500 EUR. 4Bei der Einteilung des Studienjahres in andere Zeitabschnitte werden die Studienbeiträge entsprechend dem Umfang der Vorlesungszeit bemessen; bei Teilzeitstudiengängen werden sie entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt. 5Die Hochschulen können die Studienbeiträge für die einzelnen Studiengänge in unterschiedlicher Höhe festlegen. 6Bei einem Studium an mehreren Hochschulen ist der Studienbeitrag an jeder Hochschule zu entrichten, es sei denn, dass das Studium auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
(2) 1Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen; Abs. 6 bleibt unberührt. 2Über die Höhe und Verwendung der Einnahmen haben die Hochschulen jährlich gesondert Rechnung zu legen.
(3) Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(4) Der Freistaat Bayern gestaltet die Erhebung der Studienbeiträge sozialverträglich nach Maßgabe von Abs. 5 und 7 aus.
(5) 1Die Beitragspflicht besteht nicht
- 1.für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind (Art. 48 Abs. 2 und 4),
- 2.für Semester, in denen überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3 absolviert wird,
- 3.für Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird,
- 4.für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt,
- 5.für Semester, in denen Studierende auf Grund des Art. 43 Abs. 8 oder des Art. 47 Abs. 3 immatrikuliert sind.
2Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:
- 1.Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
- 2.Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind,
- 3.ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
- 4.Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt.
3Die Hochschulen können ferner vorsehen, dass bis zu 10 v.H. der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, befreit werden. 4Ferner können die Hochschulen regeln, dass bis zu 20 v.H. der ausländischen Studierenden, die nicht berechtigt sind, ein Studienbeitragsdarlehen im Sinn von Abs. 7 in Anspruch zu nehmen, für besondere Leistungen von der Beitragspflicht befreit werden. 5Zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung nach den Sätzen 1 bis 4 begründenden Tatsachen können die Hochschulen von den Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach Maßgabe des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
(6) Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge, regelt die Hochschule durch Satzung.
(7) 1Zur Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen wird ein Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet und von der LfA Förderbank Bayern verwaltet. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. 3Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen. 4Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, 10 v.H. ihrer Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen an den Sicherungsfonds abzuführen. 5Der Vomhundertsatz nach Satz 4 kann dem Bedarf entsprechend niedriger festgesetzt werden; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben. 6Das Nähere, insbesondere die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 5, die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(8) 1Für das Studium von Gaststudierenden und die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums erheben die Hochschulen Gebühren; von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, sowie von Studierenden, die ausschließlich an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. 2Die Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist nach dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für den Gaststudierenden oder den Studierenden zu bemessen, der an einem weiterbildenden Studium teilnimmt. 3Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt, in der auch festzulegen ist, in welchen Ausnahmefällen von der Erhebung einer Gebühr nach Satz 1 abgesehen werden kann.
(9) 1Für Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. 3Etwaige Entgelte nach Satz 2 werden privatrechtlich erhoben.
(10) 1Die Hochschulen können für die besonderen Aufwendungen im Ausland bei der Auswahl ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen Gebühren von bis zu 50 EUR erheben; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind. 2Die Hochschulen können ferner für die Eignungsprüfungen in künstlerischen Studiengängen nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Gebühren von bis zu 50 EUR erheben. 3Das Nähere, insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Gebühr sowie die Rückerstattung der Gebühr bei Immatrikulation an der Hochschule wird durch Satzungen der Hochschulen bestimmt, in denen auch festzulegen ist, in welchen Ausnahmefällen von der Erhebung einer Gebühr nach den Sätzen 1 und 2 abgesehen werden kann. 4Das Aufkommen an den nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Gebühren steht den Hochschulen zu.