§ 49 BbgWG - Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) An schiffbaren Gewässern - mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen - haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der unteren Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Schilf- und Riedzonen, Bruchwald oder Gelegestreifen. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeuges zu dulden.
(2) Entstehen durch das Landen, Befestigen oder Aussetzen der Ladung Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für den Schaden haftet neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges auch der Verursacher. Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
(3) Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der unteren Wasserbehörde ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schadenverursacher auf Schadenersatz. Kann der Schadenverursacher nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.