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§ 114b GewO - Behandlung der Lohnbücher

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) 1Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. 2Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1)kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. 4Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.

(2) Sofern nicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5 und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.

(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken.