§ 15 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Minister des Innern, welche Behörde zuständig ist.