§ 31e PartG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PartG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.