§ 130 SGB VI - Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
- 1.Wohnsitz,
- 2.gewöhnlicher Aufenthalt,
- 3.Beschäftigungsort,
- 4.Tätigkeitsort
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist die für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die jüngste Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, die zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.