§ 75c KWahlO - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17c maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit "ja" oder "nein" zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17d zu verwenden. § 32 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. Die Nummernfolge mehrerer Wahlvorschläge, die vom Wahlleiter festgesetzt wird, richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge der letzten Vertretungswahl (§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes). Für gemeinsame Wahlvorschläge gilt § 46d Abs. 4 des Gesetzes. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.