§ 32 SächsLKrO - Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat.
(2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.
(3) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens viermal im Jahr einberufen werden. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.