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§ 11 HG 2023/2024 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023/2024,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-93

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass zur verbilligten Beschaffung von Bauland landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem Verkehrswert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass in Einzelfällen landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach dem Ersten und dem Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.

(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsausschusses gestatten, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem Verkehrswert, mindestens jedoch zu einem Anerkennungsbetrag, veräußert werden.

(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(6) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV2 Vermögensgegenstände verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden.

(7) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das für Provenienzforschung und Restitutionsverfahren zuständige Ministerium

  1. 1.

    Kulturgut, das seinen Eigentümern erwiesenermaßen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde, insbesondere, wenn dies die "Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz" empfiehlt, sowie Kulturgüter, die entsprechend der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung aus dem Jahre 1999), als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger,

  2. 2.

    Sammlungsgut oder andere Objekte, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, insbesondere, weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, die ehemals Berechtigten und deren Rechtsnachfolger oder an geeignete Institutionen,

  3. 3.

    Kulturgut, welches im Ersten oder im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig verbracht wurde, an seine ursprünglichen Eigentümer, deren Rechtsnachfolger oder an den Staat, dem es nach Würdigung der Gesamtumstände zuzuordnen ist,

unentgeltlich übertragen. In besonderen Fällen ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich, insbesondere, wenn nach Abschluss der Provenienzforschung zu einem konkreten Fall eine strittige Ausgangslage zwischen den Beteiligten besteht, wenn einer Empfehlung der Beratenden Kommission nicht gefolgt werden soll oder ab einem Wert des gegenständlichen Objekts von 500 000 Euro.

(8) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können

  1. 1.

    für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes den Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.

(9) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), findet keine Anwendung.

(10) Für Mehraufwendungen, die unmittelbar durch Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 9 entstehen, findet § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.