§ 52 WeinV - Straftaten
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 2.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 einen anderen Stoff zusetzt,
- 3.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
- 4.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
- 4a.
entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,
- 5.
entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
- 6.
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 einen Stoff verwendet,
- 7.
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
- 8.
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
- 9.
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
- 10.
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
- 11.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 12.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
- 13.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
- 2.
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.