§ 8 BbgHG - Theologische Ausbildung an staatlichen Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Einführung und Änderung von theologischen Studiengängen bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis die angestrebte Ausbildung entspricht (kooperierende Kirche oder Religionsgemeinschaft). Die Einführung von theologischen Studiengängen erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages. Die Aufhebung von theologischen Studiengängen erfolgt nach vorheriger Anhörung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit dem Ziel des Einvernehmens.
(2) Erlass und Änderung von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in einem theologischen Studiengang oder Fach bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Diese kann die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich auf Lehre oder Bekenntnis beziehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Zugang des Ersuchens auf Zustimmung bei der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft verweigert worden ist.
(3) Bietet eine Hochschule ein Studium in bekenntnisgebundener Theologie an, so ist vor jeder Berufung auf eine theologische Professur oder Juniorprofessur von der Hochschule über die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zu dem Berufungsvorschlag von der Kirche oder der in der theologischen Ausbildung kooperierenden Religionsgemeinschaft einzuholen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren gilt Entsprechendes.
(4) Erfüllt eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer nicht mehr die Voraussetzungen für die Lehrtätigkeit in einer theologischen Ausbildung, insbesondere weil sie oder er einem anderen Bekenntnis folgt, so wird sie oder er auf Antrag der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Feststellung der Voraussetzungen in ein geeignetes gleichwertiges Amt der Hochschule versetzt.
(5) Die Art und Weise der Mitwirkung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft sollen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dieser und der Hochschule mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt werden.
(6) Regelungen in Staatsverträgen mit den Kirchen oder Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.
Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).