§ 28a BremSchulG - Berufliches Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert scih in Fachrichtungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Das Nähere über die Kursbelegungsverpflichtungen in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstverweildauer regeln Rechtsverordnungen.
(2) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler des Beruflichen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.
(3) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler nach dem Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase das berufliche Gymnasium, kann er oder sie den theoretischen Teil der Fachhochschulreife durch eine Prüfung erwerben.