§ 3 UhVorschG - Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UhVorschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2163-1
Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.