§ 3 UhVorschG - Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UhVorschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2163-1

Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.