§ 7 VereinsG - Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VereinsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-1
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in den amtlichen Mitteilungsblättern der Länder bekanntzumachen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
das Erlöschen des Vereins.