§ 44 SchulG M-V - Ruhen der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die Schulpflicht ruht, solange die Schulpflichtige oder der Schulpflichtige
- 1.
in einem Beamtenverhältnis zur Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst steht,
- 2.
Wehr- oder Zivildienst leistet,
- 3.
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet.
(2) Die Schulpflicht ruht in den Fällen des § 60a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.
(3) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin zwei Monate vor und vier Monate nach der Niederkunft. Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre.
(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Schulpflichtzeit angerechnet.