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Art. 19 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
400-1

Die bestehenden Vorschriften über die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen zum Zweck der Befreiung eines Teiles eines Grundstücks von dessen Belastungen bleiben mit folgenden Maßgaben in Kraft.

  1. 1.
    Bei der Entscheidung, ob der Grundstücksteil im Verhältnis zum Hauptgrundstück von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen der Teil befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belastenden Grundstücke als Hauptgrundstück behandelt.
  2. 2.
    Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.