§ 74 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft dazu beizutragen, daß während der witterungsungünstigen Jahreszeit
- 1.die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgeführt und
- 2.die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Baugewerbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechterhalten
werden.
(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch die Leistungen der Produktiven Winterbauförderung und das Schlechtwettergeld.
(3) Im einzelnen gewährt die Bundesanstalt
- 1.
- 2.
Arbeitnehmern des Baugewerbes
- a)
Leistungen zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit (§ 80),
- b)
Schlechtwettergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (§§ 83 bis 89).