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Anlage 2 FrSaftErfrischGetrV - Ausgangserzeugnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)
Amtliche Abkürzung
FrSaftErfrischGetrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-93

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

1.Frucht:
alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten,
2.Fruchtmark:
das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,
3.konzentriertes Fruchtmark:
das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,
4.Fruchtfleisch oder Zellen:
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.