Anlage 2 FrSaftErfrischGetrV - Ausgangserzeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)
- Amtliche Abkürzung
- FrSaftErfrischGetrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-93
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
1. | Frucht: |
---|---|
alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten, | |
2. | Fruchtmark: |
das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, | |
3. | konzentriertes Fruchtmark: |
das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis, | |
4. | Fruchtfleisch oder Zellen: |
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. |