§ 34 BremAbgG - Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit, dessen Ernennung die Wahl durch die Bürgerschaft oder durch die Stadtverordnetenversammlung voraussetzt (Wahlbeamter auf Zeit), der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Wahlbeamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(3) § 31 gilt nicht für Wahlbeamte auf Zeit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die ein Mandat im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes annehmen.