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§ 53 LMG - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Mit diesem Gesetz wird § 3 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S. 75), BS Anhang I 95, wie folgt neu gefasst:

"§ 3

(1) Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation überwacht mit Ausnahme des Absatzes 2 die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien der Abschnitte IV. bis VI. des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz des Telemediengesetzes sowie des § 57 des Rundfunkstaatsvertrages über den Datenschutz. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Presserates unterliegen."

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 75), BS 225-1, außer Kraft.

(4) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten verwaltungsrechtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Telemedien verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Mainz, den 19. Dezember 2018

Die Ministerpräsidentin
Malu  D r e y e r