§ 10 SächsIngG - Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.ohne nach diesem Gesetz dazu berechtigt zu sein oder
- 2.entgegen einer vollziehbaren Entscheidung nach § 3 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landesdirektionen.