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§ 10 SächsIngG - Ordnungswidrigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    ohne nach diesem Gesetz dazu berechtigt zu sein oder
  2. 2.
    entgegen einer vollziehbaren Entscheidung nach § 3 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landesdirektionen.