§ 8 StBAG NRW - Ausnahmen von der Abgabenpflicht, Abgabenermäßigung und Abgabenerlass
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StBAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind Studierende, die
- 1.gem. § 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz 2005 beurlaubt sind; die Vorbereitung auf Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz 2005,
- 2.ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,
- 3.ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,
- 4.ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand im Sinne des § 67 Abs. 5 Hochschulgesetz oder § 97 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005 eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einen anderen als den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz 2005 genannten Studiengang eingeschrieben sind, die
- 5.ausschließlich eingeschrieben sind als Studierende im Sinne des § 48 Abs. 7 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005 oder die
- 6.ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der nur mit Mitteln Dritter finanziert wird, dessen Träger nicht die Hochschule ist; das Ministerium stellt zuvor die Studiengänge im Sinne des Halbsatzes 1 fest.
(2) Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag ausgenommen ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren.
(3) Von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für
- 1.die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz, höchstens jedoch für drei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag,
- 2.die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag,
- 3.die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag,
- 4.die studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung.
Eine Befreiung oder Ermäßigung nach Satz 1 findet nicht statt, soweit und solange die oder der Studierende beurlaubt ist. Für Studierende im Sinne des § 2 Abs. 5 verdoppelt sich die Anzahl möglicher Befreiungen oder Ermäßigungen. Die Beitragssatzung kann für die Fallgestaltungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 über das dort genannte Maß hinaus für weitere Semester Befreiungen oder Ermäßigungen von der Beitragspflicht vorsehen. In diesem Fall gelten Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Der Studienbeitrag auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 kann auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Vorliegen einer unbilligen Härte nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen.