§ 74 KWO - Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken, Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.
(2) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte Wahlniederschrift aufzunehmen.