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§ 74 KWO - Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken, Wahlniederschrift

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.

(2) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte Wahlniederschrift aufzunehmen.