Versionsverlauf


§ 5 BGA-NachfGFachaufsicht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BGA-NachfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2120-4-1

Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Gesundheit wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.