§ 5 BGA-NachfGFachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BGA-NachfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2120-4-1
Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Gesundheit wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.