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§ 25 WiPrO - Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Als Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung von Genossenschaften zugelassen, wer

  1. 1.
    nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 7. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 559) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ist;
  2. 2.
    Wirtschaftsprüfer ist und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 7. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 559) zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt ist;
  3. 3.
    nach der Wirtschaftsprüferordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. März 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 91) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt und nach § 17 der Wirtschaftsprüferordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die Prüfung von Genossenschaften als geeignet bezeichnet ist;
  4. 4.
    nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 385) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt ist;
  5. 5.
    nach diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt worden ist.