§ 25 WiPrO - Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Als Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung von Genossenschaften zugelassen, wer
- 1.nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 7. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 559) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ist;
- 2.Wirtschaftsprüfer ist und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 7. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 559) zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt ist;
- 3.nach der Wirtschaftsprüferordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. März 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 91) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt und nach § 17 der Wirtschaftsprüferordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die Prüfung von Genossenschaften als geeignet bezeichnet ist;
- 4.nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 385) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt ist;
- 5.nach diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt worden ist.