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§ 10 LPlG - Organisation des Regionalrats

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrates ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählen.

(2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(3) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen werden.

(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.