§ 83 LMG NRW - Vereinfachtes Zulassungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die LfM erteilt für Sendungen, die nach Maßgabe der §§ 84, 85, 86 veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren.
(2) Als Veranstalter gelten die Personen, die die Sendung verbreiten.
(3) Wer auf Grund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Sendungen nach diesem Abschnitt nicht zugelassen.
(4) §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.