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§ 27 AZG - Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Amtliche Abkürzung
AZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2001-1

(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt,

  1. a)
    wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle, bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten das Landesschulamt;
  2. b)
    wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,
  3. c)
    wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Behörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes, der Meisterprüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung, für die landeseinheitlichen beruflichen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Senatsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung.

(2) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen bleiben unberührt.