§ 14 WiPrO - Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) regelt durch Rechtsverordnung
- 1.die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder;
- 2.die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete;
- 3.die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Nach Artikel 1 Nr. 80 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) soll in § 14 Satz 1 das Wort "Arbeit" durch das Wort "Technologie" ersetzt werden. Die Änderung ist bereits durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) durchgeführt worden.