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§ 22 LVwVfG - Beginn des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Amtliche Abkürzung
LVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201 10

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  1. 1.
    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;
  2. 2.
    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.