Versionsverlauf

§ 4 IFG - Umfang der Informationsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 geregelten Ausnahmen findet Anwendung.