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§ 73a HmbBG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb von fünf Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Tritt der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze des vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand, beschränkt sich die Anzeigepflicht nach Satz 1 auf die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Es endet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 spätestens fünf, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).