Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 HHG 2024 - Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Redaktionelle Abkürzung
HHG 2024,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, über den im § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Ministerium der Finanzen kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.