§ 39 DG LSA - Rechtswirkungen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit ihrer Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung dieser Entscheidung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte innehat. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.