§ 137 LWaG - Heilquellenschutz
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nicht anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.